Hallo! Wenn du dir unsicher bist, wie oft dein Freund in deiner Wohnung sein darf, bist du hier genau richtig. Hier findest du ein paar hilfreiche Tipps, die dir helfen können, eine Entscheidung zu treffen. Lass uns gemeinsam herausfinden, wie du deine Wohnung am besten teilen kannst!
Das kommt ganz darauf an, wie du dich wohlfühlst. Wenn du meinst, dass es ok ist, dann darf er so oft kommen, wie er mag. Wenn du aber lieber ein bisschen mehr Abstand haben möchtest, dann kannst du ihm sagen, dass er nicht öfter als einmal pro Woche vorbeikommen soll. Letztendlich entscheidest du, wie oft er in deiner Wohnung sein darf.
Meldepflicht beachten: So meldet man sich an
Du und Dein Freund müsst Euch an die Meldepflicht nach dem Meldegesetz halten. Das bedeutet, dass er sich innerhalb von zwei Wochen, nachdem er bei Dir eingezogen ist, beim Einwohnermeldeamt anmelden muss. Dies gilt auch, wenn er sich noch eine Zweitwohnung nehmen möchte. Die Anmeldung ist kostenlos und muss persönlich erfolgen. Eine Online-Anmeldung ist nicht möglich. Außerdem benötigt er einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, um sich anzumelden.
Erlaubte Personen in der Mietwohnung: Vermieter informieren
Ohne Erlaubnis des Vermieters können in der Wohnung aufgenommen werden: Deine Kinder, selbst wenn sie volljährig sind, Adoptivkinder, Dein Ehepartner oder Dein eingetragener Lebenspartner. Es ist jedoch wichtig, dass Du vorher den Vermieter informierst und seine Erlaubnis einholst, bevor Du weitere Personen in Deine Wohnung aufnimmst. Wenn Du eine größere Familie hast, wird es wahrscheinlich auch notwendig sein, eine größere Wohnung zu mieten, um alle Personen bequem unterzubringen. Auf diese Weise kannst Du eine gute Nachbarschaft und eine angenehme Atmosphäre in Deiner Wohnung schaffen.
Kann ich meinen Partner ohne Erlaubnis des Vermieters aufnehmen?
Fazit: Es ist wichtig zu wissen, dass Du Deinem Partner grundsätzlich nicht ohne Erlaubnis Deines Vermieters in Deine Wohnung aufnehmen darfst. Meistens muss der Vermieter dem Einzug Deines Partners zustimmen, aber es gibt bestimmte Ausnahmen. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Partner für ihn unzumutbar wäre, oder wenn die Wohnung überbelegt wäre. Wenn Du Dir unsicher bist, kannst Du Dich auch an einen Fachanwalt oder einen Mieterverein wenden, die Dir kompetent weiterhelfen können.
Mietwohnung: Vermieter über neuen Partner informieren
Wenn Du Dir vorstellen kannst, Deinen Partner in Deine Mietwohnung einziehen zu lassen, dann musst Du Deinem Vermieter davon in Kenntnis setzen. Dies gilt, es sei denn es handelt sich um Deinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner. Wenn das der Fall ist, dann musst Du nicht extra die Erlaubnis des Vermieters einholen. Allerdings solltest Du dennoch Deinem Vermieter mitteilen, dass sich Deine Wohnsituation geändert hat, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
Freund bei Dir übernachten? So informiere Deinen Vermieter!
Du hast einen Freund, der bei Dir übernachten möchte und sich länger als einige Wochen im Haus aufhalten möchte? Dann musst Du Deinen Vermieter nicht darüber informieren. Dein Freund kann in Deiner Abwesenheit im Haus wohnen und auch einen Hausschlüssel besitzen. Natürlich ist es ratsam, Deinen Vermieter zu informieren, damit es keine Missverständnisse gibt. Besprich am besten schon vorher alles mit ihm, damit es keine Probleme gibt.
Melderegisteränderung: So beantragst du deine neue Adresse
Du hast vor, zu deinem Freund/deiner Freundin zu ziehen und dort mit ihm/ihr eine Lebensgemeinschaft zu bilden? Dann ist es wichtig, dass du deinen Melderegisterstand änderst. Dafür muss dein Freund/deine Freundin als Hauptmieter oder Eigentümer die Wohnungsgeberbestätigung ausfüllen und beim zuständigen Meldeamt vorlegen. Dort kannst du dann deinen Melderegisterstand ändern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass ihr beide im gleichen Haushalt wohnt und auch gemeinsam die Wohnung nutzt. Damit du deinen Melderegisterstand ändern kannst, müssen einige Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehören ein gültiger Personalausweis und eine Bescheinigung über die Wohnung. Zusätzlich müssen auch die Kontaktdaten und die Unterschrift des Hauptmieters oder Eigentümers vorliegen.
Vermieterregelung für Besucher nach 6 Wochen: Genehmigung holen
Du hast einen Besucher, der länger als sechs Wochen bei Dir bleibt? Dann haben Vermieter die Möglichkeit nach Ablauf dieser Zeit nachzufragen, ob sich der Besuch noch immer als Besuch bezeichnen lässt. Andernfalls können sie den Gast darüber informieren, dass er nach Ablauf der sechs Wochen nicht mehr als Besuch gelten kann. Wenn Du als Vermieter den Wunsch hast, dass die Person länger bleiben soll, ist es ratsam, vorher eine schriftliche Genehmigung vom Mieter zu erhalten. So kannst Du sicherstellen, dass Dein Mieter sich an die Regeln hält und dass der Besucher nicht als unerwünschter Mieter betrachtet wird.
Mietwohnung? Kläre, ob es sich um Gebrauchsüberlassung handelt
Du bist Besitzer einer Mietwohnung und hast einen Besucher, der länger als ein paar Tage bleibt? Dann solltest du dir überlegen, ob es sich nicht um eine Gebrauchsüberlassung handelt. Leider ist keine konkrete Dauer festgelegt, ab der ein Besuch als dauerhafte Untermieterin/Untermieter betrachtet wird. Es ist daher ratsam, dies im Einzelfall zu klären, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Denn ein Missverständnis kann schnell zu Problemen führen. Es ist daher wichtig, rechtzeitig eine klare Vereinbarung zu treffen und diese dann einzuhalten. Dazu kann es sinnvoll sein, einen schriftlichen Mietvertrag aufzusetzen. So kannst du sicher sein, dass du im Falle eines Konflikts nicht auf der Verliererseite stehst.
Untermieter: Wenn dein Besuch länger als einen Monat bleibt
Du kannst deine Freunde und Verwandten so lange bei dir wohnen lassen, wie du möchtest. Ob über Nacht, ein paar Tage oder sogar Wochen – mach dir keine Sorgen. Aber wenn dein Besuch länger als einen Monat bei dir einzieht und nicht mehr gehen will, wird es schon etwas komplizierter. In diesem Fall handelt es sich nämlich um einen Untermieter, der dem § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuches entspricht. Wenn es zu einer solchen Situation kommt, solltest du unbedingt deinen Vermieter kontaktieren und eine schriftliche Untermietergenehmigung einholen.
BGB §7: Welcher Ort ist Dein Hauptwohnsitz?
Gemäß § 7 des BGB ist Dein Hauptwohnsitz der Ort, an dem Du Dich mehr als die Hälfte des Jahres aufhältst. Es ist also Dein Lebensmittelpunkt. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser Regelung: Wenn Du zum Beispiel überwiegend an einem Wochenendwohnsitz wohnst, kannst Du ihn als Deinen Hauptwohnsitz deklarieren. Dabei ist es egal, ob es sich um ein festes Domizil oder ein bloßes Feriendomizil handelt.
Verhindere Überbelegung in deiner Wohnung: 10 Quadratmeter pro Bewohner
Du musst aufpassen, dass es in deiner Wohnung nicht zu einer Überbelegung kommt! Damit die Gemeinde nicht einschreiten darf, muss jeder Bewohner mindestens zehn Quadratmeter an Wohnfläche zur Verfügung stehen. Sollte es doch zu einer Überbelegung kommen, kann die Gemeinde sowohl vom Vermieter als auch von den Bewohnern den Auszug verlangen. Deshalb ist es wichtig, dass du dir vorher überlegst, wie viele Personen du in der Wohnung unterbringen kannst. Überlege dir, ob du eventuell noch einen Nebenraum oder ein separates Zimmer zur Verfügung hast, in dem du zusätzliche Bewohner unterbringen kannst. So kannst du sichergehen, dass du nicht mit einem Besuch der Gemeinde rechnen musst.
LAT-Beziehungen: Warum sie eine beliebte Option für Paare sind
LAT-Beziehungen (Lebensabschnittsgemeinschaften) sind eine beliebte Option für Paare, die eine romantische Beziehung miteinander teilen, aber nicht unbedingt zusammenleben wollen. Diese Art von Beziehung kann für viele Menschen vorteilhaft sein. Für viele Paare bedeutet es, dass sie die Freiheit haben, nicht nur in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, sondern auch ihren eigenen Lebensraum zu schaffen, während sie trotzdem eine enge Beziehung haben. Außerdem sehen sich die meisten LAT-Paare alle zwei Tage oder Nächte, was mehr ist als bei Fernbeziehungen. Dadurch können sie die Bindung zueinander stärken und ihre Beziehung intensivieren, ohne in einer Wohnsituation zu leben. Mit einer LAT-Beziehung können Paare auch einige der Vorteile einer Ehe genießen. Sie können gemeinsam Urlaub machen, gemeinsam Kochen und Freizeit verbringen. Sie können auch einige finanzielle und emotionale Unterstützung voneinander erhalten und sich gegenseitig unterstützen. All diese Vorteile machen es zu einer attraktiven Option für viele Paare.
Partner ausziehen: Finde eine einvernehmliche Lösung!
Du solltest immer versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Wenn sich dein Partner aber weigert auszuziehen, ist es ratsam, einen Anwalt zu kontaktieren. Eine notariell beglaubigte Vereinbarung oder ein Ehevertrag sind rechtlich am besten abgesichert. Eventuell müsstest du bis zur Scheidung warten, bis dein Partner auszieht. Es ist aber wichtig, dass du auf deine Rechte achtest und eine Lösung findest, die für dich und deinen Partner akzeptabel ist.
Partnerrauswurf rechtlich nicht möglich: Ratenzahlung, Abfindung, Fristverlängerung
Ein Rauswurf des Partners ist rechtlich nicht möglich. Selbst wenn einer der Partner die Wohnung verlassen will, ist er nach wie vor Mietpartei und muss weiterhin für die Miete und Nebenkosten aufkommen. Daher ist es wichtig, dass Du, falls Du in einer solchen Situation steckst, eine Einigung mit Deinem Partner findest. Vielleicht kannst Du eine freiwillige Abfindung vereinbaren oder eine Ratenzahlung vereinbaren, sodass Dein ehemaliger Partner seine Schulden in entsprechenden Raten begleichen kann. Auch eine Verlängerung der Frist ist möglich. Du musst dazu aber unbedingt eine schriftliche Vereinbarung treffen.
Ortsübliche Miete ermitteln: Mietspiegel von Stadt & Portalen nutzen
Du als Vermieter solltest unbedingt auf die ortsübliche Miete achten. Diese ermittelst du am besten, indem du den qualifizierten Mietspiegel der Stadt abrufst. Solltest du hier nicht weiterkommen, kannst du dich auch an einfachen Mietspiegeln von Immobilienportalen orientieren. Diese geben dir einen guten Anhaltspunkt, um die ortsübliche Miete zu ermitteln. Um auf der sicheren Seite zu sein, solltest du aber immer den offiziellen Mietspiegel deiner Stadt zurate ziehen. Diesen kannst du über die Website der Stadt abrufen und er enthält die übliche Miete im Umkreis deiner Immobilie. Wichtig ist aber auch, dass du als Vermieter mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete verlangst.
Partner einziehen lassen – Was Vermieter wissen müssen
Du planst, deinen Partner bei dir einziehen zu lassen? Laut § 553 Absatz 3 BGB darf dein Vermieter dir nicht die Erlaubnis verweigern. Wichtig ist aber, dass du dies bereits bei Unterzeichnung des Mietvertrags weißt und dies auch deinem Vermieter mitteilst. Solltest du deinen Vermieter arglistig getäuscht haben, indem du ihn über die Pläne im Unklaren gelassen hast, kann es sein, dass du in Schwierigkeiten gerätst. Sei also ehrlich!
Empfange Freunde in Wohnung – Vermieter kann es Dir nicht verbieten
Du darfst deine Freunde jederzeit in deiner Wohnung empfangen. Es ist dir freigestellt, wie oft und wie lange sie zu Besuch kommen. Der Vermieter kann es dir nicht verbieten. Sollte er in seinem Mietvertrag eine Klausel haben, die zum Beispiel ein Besuchsverbot nach 22 Uhr vorschreibt, ist diese Ungültig. Genieße also die Freiheit und lade deine Freunde zu dir ein.
Gastfreundschaft bis zu 6 Wochen – Vermieter informieren!
Du kannst deinen Freund oder deine Familie bis zu sechs Wochen lang in deiner Wohnung beherbergen, ohne dass du deinen Vermieter vorher fragen musst. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass es sich nicht um einen Daueraufenthalt handelt. Bei längeren Unterbrechungen kann der Besuch dann weiterhin bei dir wohnen, aber es sollte auf keinen Fall ein ständiges Aufenthaltsrecht gewährt werden. Es ist wichtig, dass du immer im Einklang mit deinem Vermieter stehst und sollte es zu Meinungsverschiedenheiten kommen, ist es ratsam, deinen Besuch rechtzeitig abreisen zu lassen.
Mietfreies Wohnen für Verwandte: Steuerliche Konsequenzen beachten
Du fragst Dich, ob Du Deinen nahen Verwandten mietfrei in Deiner Immobilie wohnen lassen kannst? Grundsätzlich ist das möglich, allerdings ist es dadurch nicht mehr möglich, die Kosten für Dein Mietobjekt steuerlich abzusetzen. Eventuell musst Du sogar eine Schenkungssteuer zahlen. Beachte hierbei, dass die Regeln je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen können. Zudem solltest Du auch die steuerlichen Konsequenzen im Hinterkopf behalten.
BGH: Nach Ansicht des BGH ist nicht-ehelicher LP Untermieter
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) ist ein nicht-ehelicher Lebenspartner keine Näheperson, sondern ein Untermieter. Dies hat der BGH in einem aktuellen Urteil bestätigt. Es ist nicht gemeint, dass ein eingetragener Lebenspartner nach dem Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften unter die Kategorie der Untermieter fällt. Hier gelten andere Regelungen. In der Regel ist es jedoch so, dass ein nicht-ehelicher Lebenspartner als Untermieter gilt. Er hat in diesem Fall meist keine Rechte auf ein Wohnrecht oder eine Mieterhöhung.
Schlussworte
Das ist ganz allein deine Entscheidung. Wenn du dich wohlfühlst, dass dein Freund in deiner Wohnung ist, kann er so oft wie du möchtest vorbeikommen. Es kommt auch auf eure beiden Situationen an und wie ihr euch mit einander wohlfühlt. Denk daran, wenn es dir zu viel wird, kannst du immer sagen, dass er nicht so oft vorbeikommen soll.
Du musst entscheiden, wie oft Du Deinen Freund in Deiner Wohnung haben möchtest. Wenn es Deine Eltern erlauben, kann er so oft kommen, wie es für dich in Ordnung ist. Denke daran, dass Deine Eltern auch ein Wörtchen mitreden wollen, wenn es um solche Entscheidungen geht.